Was genau darf die Polizei eigentlich? Welche Rechte und Pflichten haben Sie gegenüber der Polizei? Und wann dürfen Polizisten kontrollieren? Dies versuche ich im Folgenden überblicksweise darzustellen. Auf Grund der Vielzahl von möglichen Polizeibegegnungen folgt lediglich die Kontrolle im Auto und zu Fuß ohne Anfangsverdacht.
Zunächst mal sind die Befugnisse der Polizei in dem Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und den einzelnen Landesgesetzen (Polizeirecht) geregelt. Dazu gibt es weitere Regelungen, wie zum Beispiel für die Bundespolizei.
Was also, wenn die Polizei jemanden zu Fuß antrifft und kontrolliert? Grundsätzlich muss der Kontrollierte nur seine Identität preisgeben (z.B. Art. 12 PAG), darunter Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit. Dies nur, wenn es für eine polizeiliche Aufgabe erforderlich ist, jedoch liegt in der Regel immer eine polizeiliche Aufgabe bei einer allgemeinen Identitätskontrolle vor. Ausnahmen davon gibt es praktisch nicht. Zu mehr hat die Polizei ohne Anfangsverdacht einer Straftat kein Recht. Auch für eine Durchsuchung besteht somit kein schrankenloses Recht. Sollte solch eine Durchsuchung vorgenommen werden, so muss der Polizist einen Anfangsverdacht vor der Durchsuchung haben, also den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte. Der Kontrollierte kann einer Durchsuchung immer widersprechen. Sobald er jedoch zustimmt, gibt er dem Polizisten das Recht zur Durchsuchung. Achtung: Auch Schweigen wird als Zustimmung gewertet!
Und wenn die Polizei eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführt? Dies geht grundsätzlich ( § 36 Abs. 5 StVO), vor allem zur Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit (Stichwort Alkohol am Steuer). Hierunter fällt eine Untersuchung des Fahrzeugs, wie zum Beispiel Licht, Beschädigungen oder ausreichende Profiltiefe der Reifen und die Kontrolle der Ausrüstung (Weste, Dreieck, Verbandskasten). Tipp: Wenn Sie diese im Fahrzeuginnenraum mitführen, besteht kein Grund, dass Ihr Kofferraum geöffnet werden darf. Eine Durchsuchung des Innenraums (einschließlich Kofferraum) ist grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht erlaubt. Weiter muss der Fahrer seinen Führerschein und die Fahrzeugpapiere vorzeigen und Fahrer und eventuelle Mitfahrer müssen ihre Identität angeben, so wie oben. Zu einer weiteren Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet. Hierunter fällt auch der Atemalkoholtest, das Linienlaufen oder das Leuchten in die Augen. Es besteht keine Verpflichtung hieran teilzunehmen. Sie sollten sich vor Augen halten, dass diese Tests nicht Ihnen zu Gute kommen, sondern die Polizei hiermit einen eventuellen Verdacht erhärten will. Es gilt der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss und an seiner Überführung mitwirken muss. Anders ist es bei angeordneten Maßnahmen, wie zum Beispiel einer Blutentnahme. Sobald eine Anordnung besteht, müssen Sie die Maßnahme über sich ergehen lassen.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Sie keine Aussagen machen sollten. Geben Sie Antwort auf die Frage nach Ihrer Identität, hierzu sind Sie verpflichtet. Sie sollten bedenken, dass es schnell passieren kann, dass Sie „zu viel“ sagen und eine Straftat zugegeben haben ohne es zu wissen oder einen Bußgeldbescheid erhalten. Hiergegen lässt sich im Nachhinein nur schwer vorgehen. Spätestens wenn die Polizei Sie als Betroffener oder Beschuldigter über Ihre Rechte belehrt, sollten Sie sofort einen Anwalt Ihres Vertrauens anrufen und hinzuziehen, bevor Sie weitere Angaben zu Sache machen!
Abschließend gilt, dass Sie stets ruhig und sachlich bleiben sollten. Die Ihnen gegenüberstehenden Beamten machen auch „nur ihren Job“, hier ist Aggression wenig hilfreich. Und aus Erfahrung ist ein höfliches Wort immer hilfreicher, als Beleidigungen und Angriffe. Hierzu eine kleine Geschichte, die einst ein Kollege erzählte: Ein Anwalt aus dem Norden Deutschlands befuhr eine Autobahn in Bayern. Er war wohl vom Gesamterscheinungsbild für die kontrollierenden Polizisten der Marihuana-Szene zuzuordnen. Seine Rasta-Frisur und sein VW Bulli bestärkten diesen Eindruck. Die Polizisten „rochen“ hier einen Drogenkonsumenten und durchsuchten das Fahrzeug. Hiergegen wehrte sich der Anwalt, erst bei der Kontrolle, danach vor dem Verwaltungsgericht, welches ihm Recht gab und bestätigte, dass die „verdachtslose Durchsuchung“ rechtswidrig war. Mit dem Urteil in der Tasche befuhr der Anwalt erneut eine königlich bayerische Autobahn, erneut wurden Polizisten auf ihn aufmerksam (man erinnere sich an die wehenden Rasta-Locken aus dem Bulli-Fenster) und erneut durchsuchten sie sein Fahrzeug. Der Anwalt tobte bei der Kontrolle, wurde ausfällig und aggressiv, er hatte ja bereits ein Urteil, was ihm Recht gab. Dies half alles nichts, er wurde trotzdem durchsucht und ging erneut vor das Verwaltungsgericht – entsprechend siegessicher. Diesmal jedoch ging er mit wehenden Fahnen unter, denn die Verwaltungsrichter waren der Ansicht, dass die Polizisten nun, wegen des Auftretens und Verhaltens des Anwalts während der zweiten Kontrolle, durchaus einen begründeten Anfangsverdacht für ihre Maßnahme hatten. So scheiterte der Anwalt, weil er eben nicht ruhig und sachlich geblieben ist.