Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die den Einsatz von Kameras im Innenraum des Fahrzeuges erlaubt oder verbietet, um bei einem eventuell entstehenden Schaden als Beweismittel zu dienen.
Aus diesem Grund ist es lediglich möglich die aktuelle Rechtssprechung zu verfolgen, um die Argumente der einzelnen Gerichte bei deren Entscheidungen nachzuvollziehen. Dabei lässt sich mittlerweile eine leichte Tendenz erkennen, wozu Gerichte im Allgemeinen neigen:
Nach dem Datenschutzgesetz ist die Privat- und Intimsphäre geschützt. Daher ist es nicht einfach erlaubt eine Daueraufnahme mit der Dashcam durchzuführen und pauschal alles und alle zu filmen. Damit würde ein gravierender Eingriff in die Privatsphäre einzelner stattfinden, schließlich möchte man sich auch im Straßenverkehr frei bewegen, ohne unter permanenter Überwachung, vor allem durch Mitmenschen, zu stehen. Man muss bedenken, dass eine Überwachung immer ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre ist. Stellt man sich jetzt noch vor, dass dieser Eingriff von Personen erfolgt, die nicht unter der Kontrolle des Gesetzes, wie zum Beispiel die Strafverfolgungsbehörden, stehen, kann man sich die Gefahr einer solchen Dauerüberwachung bewusst machen.
Die Gerichte lassen solch einen Eigriff unter bestimmten Umständen dennoch zu. Wichtig ist, dass dabei eine Einzelfallabwägung stattfindet und die Interessen der einzelnen Parteien sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Einige Bespiele aus den letzten Entscheidungen der Gerichte:
Ein geparktes Fahrzeug hatte die Kamera auf ein gegenüberliegenden Haus gerichtet und hatte als Auslöser einen Bewegungsmelder. Hierbei sollte Vandalismus mit den Aufnahmen verhindert oder leichter aufgeklärt werden. Die Hausbewohner klagten gegen diese Art von Dauerüberwachung und bekamen Recht. Abgewogen wurde das Interesse der Bewohner, nicht überwacht zu werden, mit dem Interesse an der Verfolgung von Vandalismus. Das Gericht sah hier einen deutlichen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetz. Die Aufnahme war somit ordnungswidrig. (Landgericht Memmingen vom 14.01.2016 (Az. 22 O 1983/13)).
In einer anderen Konstellation stand ein geparktes Fahrzeug mit einer Dashcam ausgestattet am Straßenrand und zeichnete damit vorbeifahrende Fahrzeuge auf. Unter anderem erwischte es auch ein Fahrzeug, das sechs Sekunden nach Beginn einer Rotlichtphase dennoch über die Ampel fuhr. In diesem Fall sagte das Gericht, dass die Aufnahmen zur Beweisverwertung zugelassen seien, da der Eingriff in die Privatsphäre des betroffenen Fahrzeugführers lediglich leicht verletzt war, im Vergleich zur Schwere des Vergehens, da die Ampel schon solch eine lange Zeit auf rot geschaltet hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass durch die Art der Aufnahme nur Verkehrsvorgänge gefilmt werden und Fahrer erst über ihre Kennzeichen ermittelt werden müssten. Es werden damit lediglich Kennzeichen gefilmt, wodurch kein Eingriff in die Privats- und Intimsphäre vorläge (Oberlandesgericht Stuttgart vom 04.05.2016 (Az. 4 Ss 543/15)).
Abschließend hat das OLG Nürnberg in einem Hinweisbeschluss verkündet, dass es die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess für zulässig erachtet, wenn der Unfallhergang nicht anders aufgeklärt werden kann. Das Interesse des Geschädigten an effektiven Rechtsschutz überwiegt das Persönlichkeitsinteresse des aufgezeichneten Fahrers. (OLG Nürnberg Hinweisbeschluss vom 10. August 2017, 13 U 851/17; Pressemitteilung 26 des OLG Nürnberg).
Nur einen Tag zuvor hat das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Verwendung einer Dashcam-Aufnahme ordnungswidrig sei, wenn damit Beschädigungen am eigenen Auto aufgeklärt werden sollen. Die Nutzerin der Dashcam hatte bereits einen Schaden an ihrem Fahrzeug erlitten, bei welcher der Schädiger unentdeckt blieb. Sie stattete Ihr Auto mit Dashcams aus, welche nach vorne und hinten filmten. Als ihr Auto wieder beschädigt wurde, übergab sie die Aufnahmen an die Polizei. Doch statt den Täter zu ermitteln, bekam sie eine Geldbuße in Höhe von 150,00 € wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. (AG München, Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17) Dieses Urteil ist im Moment noch nicht rechtskräftig und man darf gespannt sein, ob dieses vor dem Hintergrund des Nürnberger Hinweises bestand haben wird.
Im Ergebnis lässt sich keine verbindliche Empfehlung aussprechen, da die Gerichte zur Zeit eine Einzelfallabwägung vornehmen. In jedem Fall unzulässig dürfte die Dauerüberwachung seiner Mitmenschen sein, also das ständige Filmen aus dem geparkten Fahrzeug und vor allem die Speicherung solcher Aufnahmen.