Mal wieder: Warum ich auf meinen Anwalt hören sollte.

Der Mandant soll zweimal ausgeteilt haben, einmal mit der flachen Hand (besser bekannt als Schelle), einmal mit der flachen Hand inklusive Faustschlag. Blöde Situation. Noch blöder, dass er schon 30 (!) Verurteilungen auf dem Konto hat. Immer Kleinzeug, in der Summe sorgte aber die 30ste Verurteilung zu einer Haftstrafe von drei Monaten ohne Bewährung. Auch hat er beide Taten jeweils kurz vor und nach dem Haftantritt begangen. Etwas, worauf Gerichte besonders allergisch reagieren, Stichwort: Rückfallgeschwindigkeit. Eine denkbar schlechte Ausgangsposition.

Nichtsdestotrotz habe ich mich intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt, mit dem Mandanten ausführlich die Verteidigungsstrategie besprochen und habe es sogar geschafft dem zuständigen Gericht auf den Zahn zu fühlen, zu welchem Strafmaß die Reise hingehen soll. Es sah nicht gut aus.

Während der Hauptverhandlung habe ich es sogar geschafft, aus dem Faustschlag einen Schlag mit der flachen Hand zu zaubern. Immerhin, ein Faustschlag wird normalerweise mit 6 Monaten Freiheitsstrafe oder entsprechender Geldstrafe bestraft.

Am Horizont zeichnete sich sogar ein Hoffnungsschimmer ab. Ich konnte so überzeugend argumentieren, weshalb mein Mandant mit der Körperverletzung eine Ausnahmehandlung vorgenommen hat, dass er sich nunmehr glaubhaft bemüht, ein gesetzestreues Leben zu führen und eine erneute Haftstrafe seine Bemühungen zunichte machen würde. Jetzt hing alles am Mandanten. Bereits im Vorfeld haben wir miteinander besprochen, dass er sich entschuldigen und ernsthaft zeigen muss, dass ihm die Tat leid tut. Er hat mir versichert, dass es genau so ist und er es auch genau so sagen werde. Sogar während der Verhandlung habe ich ihn erneut darauf hingewiesen. Nur, was macht der Mandant? Plötzlich war von einer Entschuldigung keine Rede mehr, außerdem wäre eine leichte Schelle ja wohl kein Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht. Beides Aussagen, die der Richter überhaupt nicht gerne hört.

So kam es, wie es kommen musste, das Urteil wurde verkündet:

4 Monate ohne Bewährung.

Wenig überraschend. Das Gericht hatte gar keine andere Wahl, wenn die Tat bewiesen ist und der Täter sich weiter uneinsichtig zeigt und seinen Schlag, der mindestens zu einer Schwellung geführt hat, als „Streicheln“ bezeichnet. Was wäre gewesen, hätte der Mandant auf mich gehört? Ich bin mir sicher, dass nochmal die Bewährung möglich gewesen wäre, das hat das Gericht nach meinen Ausführungen ziemlich deutlich gemacht. Einzig, er hätte auf mich hören müssen… Nur, wenn Mandant und Anwalt im Team arbeiten, kann am Ende ein gutes Ergebnis stehen.

Nun. Im Nachhinein tut es dem Mandanten leid, dass er nicht auf mich gehört hat. Was bleibt? Wir gehen jetzt in die zweite Runde und ich hoffe wirklich, dass er in der Berufung auf mich hören wird. Tut er es nicht, weiß er ja schon, auf was er sich einstellen kann. Vier Monate „Vollpension“…

Das geb‘ ich zurück! Warum? Weil ich’s kann!

Wann gibt es ein 14-tägiges Rückgaberecht, wieso muss manchmal ein Gutschein ausreichen und wieso gibt es manchmal gar nichts? Noch alles klar soweit? Wenn nicht, dann gibt es hier die Antworten.

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Bei der Rücksendung trägt in der Regel der Käufer die Rücksendekosten.

Zunächst das Widerrufsrecht. Dieses gibt es nur beim sogenannten Fernabsatzgeschäft (§ 312b BGB), also in der Regel immer dann, wenn etwas nicht im Geschäft, sondern überall sonst (Haustür, Telefon, Internet, „Kaffee-Fahrten“) gekauft wird. Es soll dazu dienen, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und zu untersuchen. Als Faustregel gilt: Der Kunde soll alles mit der Ware anstellen können, was er auch zulässigerweise im Geschäft dürfte. Also bei Elektronik die Funktion prüfen, bei Textilien Sitz und Optik oder beim Sofa, ob es auch wirklich so bequem ist, wie es auf den Bildern im Internet scheint. Gefällt etwas nicht, gibt es hierfür das Verbraucher-Widerrufsrecht, geregelt in den §§ 312g, 355ff BGB.

Dies bedeutet, dass der Kunde ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen kann. Er muss lediglich ausdrücklich den Widerruf erklären. Hieran sind keine allzu großen Hürden gelegt, es reicht bereits aus ein Paket mit der Ware zurück zu senden und dem Verkäufer mitzuteilen, dass man widerrufen möchte.

Dies geht natürlich nicht ewig, in der Regel gibt es hierfür die 14-Tage Frist, welche mit Vertragsschluss beginnt, § 355 Abs. 2 BGB. Keine Regel ohne Ausnahme: §§ 355, Abs.2, Abs.3 BGB verschieben den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt, in welchem der Kunde die Ware vollständig erhalten hat, oder in welchem er über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ohne Belehrung gibt es sogar 1 Jahr und 14 Tage lang ein Widerrufsrecht.

Welche Kosten kommen beim Widerruf auf den Kunden zu? Normalerweise sind es die Kosten der Rücksendung, und diese auch nur, wenn der Händler hierüber ausdrücklich belehrt hat. Weiter könnten Kosten für Abnutzungen entstehen, wenn diese Abnutzungen nicht auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache zurückzuführen ist. Hier gilt eben wieder die Faustregel, dass eine Prüfung wie im Geschäft möglich sein soll. Dies geht so weit, dass sogar kein Wertersatz geleistet werden muss, wenn durch die Prüfung die Sache wertlos wird. So zum Beispiel das 2000€ Wasserbett, welches durch Aufbau und Befüllung beim Kunden für den Händler schlicht wertlos wird, wenn der Aufbau und die Befüllung nur „zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren“ (§ 357 Abs. 7 Nr.1 BGB) dient.  Wertersatz gibt es für den Händler immer dann, wenn die Abnutzung über diese Prüfung hinausgeht, zum Beispiel die Online bestellten Autoreifen montiert und 2.500 km gefahren werden. Dies dürfte der Kunde schließlich auch nicht beim Reifenhändler vor Ort.

Selbstverständlich ist das Widerrufsrecht auch bei einigen Waren ausgeschlossen, wie zum Beispiel bei schnell verderblichen Waren. Vor allem aber gibt es kein Widerrufsrecht beim Einkauf im Geschäft vor Ort, also beispielsweise beim Schuhladen in der Fußgängerzone. Hier kann der Kunde ja in der Regel die Ware ausgiebig prüfen und für sich entscheiden, ob ihm die Ware gefällt. Will der Käufer also schließlich wegen Nichtgefallen widerrufen, ist er auf die Kulanz des Händlers angewiesen, der dann häufig einen Wertgutschein ausstellt. Im schlimmsten Fall gibt es nichts und der Kunde muss die Ware behalten. Wenn jedoch ein Mangel vorliegt, liegt die Sache ganz anders, doch das ist Stoff für einen weitern Beitrag.

Herr Wachtmeister, dürfen Sie das?!

Was genau darf die Polizei eigentlich? Welche Rechte und Pflichten haben Sie gegenüber der Polizei? Und wann dürfen Polizisten kontrollieren? Dies versuche ich im Folgenden überblicksweise darzustellen. Auf Grund der Vielzahl von möglichen Polizeibegegnungen folgt lediglich die Kontrolle im Auto und zu Fuß ohne Anfangsverdacht.

Zunächst mal sind die Befugnisse der Polizei in dem Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und den einzelnen Landesgesetzen (Polizeirecht) geregelt. Dazu gibt es weitere Regelungen, wie zum Beispiel für die Bundespolizei.jpeg-Polizei

Was also, wenn die Polizei jemanden zu Fuß antrifft und kontrolliert? Grundsätzlich muss der Kontrollierte nur seine Identität preisgeben (z.B. Art. 12 PAG), darunter Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit. Dies nur, wenn es für eine polizeiliche Aufgabe erforderlich ist, jedoch liegt in der Regel immer eine polizeiliche Aufgabe bei einer allgemeinen Identitätskontrolle vor. Ausnahmen davon gibt es praktisch nicht. Zu mehr hat die Polizei ohne Anfangsverdacht einer Straftat kein Recht. Auch für eine Durchsuchung besteht somit kein schrankenloses Recht. Sollte solch eine Durchsuchung vorgenommen werden, so muss der Polizist einen Anfangsverdacht vor der Durchsuchung haben, also den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte. Der Kontrollierte kann einer Durchsuchung immer widersprechen. Sobald er jedoch zustimmt, gibt er dem Polizisten das Recht zur Durchsuchung. Achtung: Auch Schweigen wird als Zustimmung gewertet!

Und wenn die Polizei eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführt? Dies geht grundsätzlich ( § 36 Abs. 5 StVO), vor allem zur Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit (Stichwort Alkohol am Steuer). Hierunter fällt eine Untersuchung des Fahrzeugs, wie zum Beispiel Licht, Beschädigungen oder ausreichende Profiltiefe der Reifen und die Kontrolle der Ausrüstung (Weste, Dreieck, Verbandskasten). Tipp: Wenn Sie diese im Fahrzeuginnenraum mitführen, besteht kein Grund, dass Ihr Kofferraum geöffnet werden darf. Eine Durchsuchung des Innenraums (einschließlich Kofferraum) ist grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht erlaubt. Weiter muss der Fahrer seinen Führerschein und die Fahrzeugpapiere vorzeigen und Fahrer und eventuelle Mitfahrer müssen ihre Identität angeben, so wie oben. Zu einer weiteren Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet. Hierunter fällt auch der Atemalkoholtest, das Linienlaufen oder das Leuchten in die Augen. Es besteht keine Verpflichtung hieran teilzunehmen. Sie sollten sich vor Augen halten, dass diese Tests nicht Ihnen zu Gute kommen, sondern die Polizei hiermit einen eventuellen Verdacht erhärten will. Es gilt der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss und an seiner Überführung mitwirken muss. Anders ist es bei angeordneten Maßnahmen, wie zum Beispiel einer Blutentnahme. Sobald eine Anordnung besteht, müssen Sie die Maßnahme über sich ergehen lassen.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Sie keine Aussagen machen sollten. Geben Sie Antwort auf die Frage nach Ihrer Identität, hierzu sind Sie verpflichtet. Sie sollten bedenken, dass es schnell passieren kann, dass Sie „zu viel“ sagen und eine Straftat zugegeben haben ohne es zu wissen oder einen Bußgeldbescheid erhalten. Hiergegen lässt sich im Nachhinein nur schwer vorgehen. Spätestens wenn die Polizei Sie als Betroffener oder Beschuldigter über Ihre Rechte belehrt, sollten Sie sofort einen Anwalt Ihres Vertrauens anrufen und hinzuziehen, bevor Sie weitere Angaben zu Sache machen!

Abschließend gilt, dass Sie stets ruhig und sachlich bleiben sollten. Die Ihnen gegenüberstehenden Beamten machen auch „nur ihren Job“, hier ist Aggression wenig hilfreich. Und aus Erfahrung ist ein höfliches Wort immer hilfreicher, als Beleidigungen und Angriffe. Hierzu eine kleine Geschichte, die einst ein Kollege erzählte: Ein Anwalt aus dem Norden Deutschlands befuhr eine Autobahn in Bayern. Er war wohl vom Gesamterscheinungsbild für die kontrollierenden Polizisten der Marihuana-Szene zuzuordnen. Seine Rasta-Frisur und sein VW Bulli bestärkten diesen Eindruck. Die Polizisten „rochen“ hier einen Drogenkonsumenten und durchsuchten das Fahrzeug. Hiergegen wehrte sich der Anwalt, erst bei der Kontrolle, danach vor dem Verwaltungsgericht, welches ihm Recht gab und bestätigte, dass die „verdachtslose Durchsuchung“ rechtswidrig war. Mit dem Urteil in der Tasche befuhr der Anwalt erneut eine königlich bayerische Autobahn, erneut wurden Polizisten auf ihn aufmerksam (man erinnere sich an die wehenden Rasta-Locken aus dem Bulli-Fenster) und erneut durchsuchten sie sein Fahrzeug. Der Anwalt tobte bei der Kontrolle, wurde ausfällig und aggressiv, er hatte ja bereits ein Urteil, was ihm Recht gab. Dies half alles nichts, er wurde trotzdem durchsucht und ging erneut vor das Verwaltungsgericht – entsprechend siegessicher. Diesmal jedoch ging er mit wehenden Fahnen unter, denn die Verwaltungsrichter waren der Ansicht, dass die Polizisten nun, wegen des Auftretens und Verhaltens des Anwalts während der zweiten Kontrolle, durchaus einen begründeten Anfangsverdacht für ihre Maßnahme hatten. So scheiterte der Anwalt, weil er eben nicht ruhig und sachlich geblieben ist.

Der Freund am Armaturenbrett: Sind Dashcams zulässig?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die den Einsatz von Kameras im Innenraum des Fahrzeuges erlaubt oder verbietet, um bei einem eventuell entstehenden Schaden als Beweismittel zu dienen.

Aus diesem Grund ist es lediglich möglich die aktuelle Rechtssprechung zu verfolgen, um die Argumente der einzelnen Gerichte bei deren Entscheidungen nachzuvollziehen. Dabei lässt sich mittlerweile eine leichte Tendenz erkennen, wozu Gerichte im Allgemeinen neigen:

Nach dem Datenschutzgesetz ist die Privat- und Intimsphäre geschützt. Daher ist es nicht einfach erlaubt eine Daueraufnahme mit der Dashcam durchzuführen und pauschal alles und alle zu filmen. Damit würde ein gravierender Eingriff in die Privatsphäre einzelner stattfinden, schließlich möchte man sich auch im Straßenverkehr frei bewegen, ohne unter permanenter Überwachung, vor allem durch Mitmenschen, zu stehen. Man muss bedenken, dass eine Überwachung immer ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre ist. Stellt man sich jetzt noch vor, dass dieser Eingriff von Personen erfolgt, die nicht unter der Kontrolle des Gesetzes, wie zum Beispiel die Strafverfolgungsbehörden, stehen, kann man sich die Gefahr einer solchen Dauerüberwachung bewusst machen.

Die Gerichte lassen solch einen Eigriff unter bestimmten Umständen dennoch zu. Wichtig ist, dass dabei eine Einzelfallabwägung stattfindet und die Interessen der einzelnen Parteien sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Einige Bespiele aus den letzten Entscheidungen der Gerichte:

Ein geparktes Fahrzeug hatte die Kamera auf ein gegenüberliegenden Haus gerichtet und hatte als Auslöser einen Bewegungsmelder. Hierbei sollte Vandalismus mit den Aufnahmen verhindert oder leichter aufgeklärt werden. Die Hausbewohner klagten gegen diese Art von Dauerüberwachung und bekamen Recht. Abgewogen wurde das Interesse der Bewohner, nicht überwacht zu werden, mit dem Interesse an der Verfolgung von Vandalismus. Das Gericht sah hier einen deutlichen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetz. Die Aufnahme war somit ordnungswidrig. (Landgericht  Memmingen vom 14.01.2016 (Az. 22 O 1983/13)).

In einer anderen Konstellation stand ein geparktes Fahrzeug mit einer Dashcam ausgestattet am Straßenrand und zeichnete damit vorbeifahrende Fahrzeuge auf. Unter anderem erwischte es auch ein Fahrzeug, das sechs Sekunden nach Beginn einer Rotlichtphase dennoch über die Ampel fuhr. In diesem Fall sagte das Gericht, dass die Aufnahmen zur Beweisverwertung zugelassen seien, da der Eingriff in die Privatsphäre des betroffenen Fahrzeugführers lediglich leicht verletzt war, im Vergleich zur Schwere des Vergehens, da die Ampel schon solch eine lange Zeit auf rot geschaltet hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass durch die Art der Aufnahme nur Verkehrsvorgänge gefilmt werden und Fahrer erst über ihre Kennzeichen ermittelt werden müssten. Es werden damit lediglich Kennzeichen gefilmt, wodurch kein Eingriff in die Privats- und Intimsphäre vorläge (Oberlandesgericht Stuttgart vom 04.05.2016 (Az. 4 Ss 543/15)).

Abschließend hat das OLG Nürnberg in einem Hinweisbeschluss verkündet, dass es die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess für zulässig erachtet, wenn der Unfallhergang nicht anders aufgeklärt werden kann. Das Interesse des Geschädigten an effektiven Rechtsschutz überwiegt das Persönlichkeitsinteresse des aufgezeichneten Fahrers. (OLG Nürnberg Hinweisbeschluss vom 10. August 2017, 13 U 851/17; Pressemitteilung 26 des OLG Nürnberg).

Nur einen Tag zuvor hat das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Verwendung einer Dashcam-Aufnahme ordnungswidrig sei, wenn damit Beschädigungen am eigenen Auto aufgeklärt werden sollen. Die Nutzerin der Dashcam hatte bereits einen Schaden an ihrem Fahrzeug erlitten, bei welcher der Schädiger unentdeckt blieb. Sie stattete Ihr Auto mit Dashcams aus, welche nach vorne und hinten filmten. Als ihr Auto wieder beschädigt wurde, übergab sie die Aufnahmen an die Polizei. Doch statt den Täter zu ermitteln, bekam sie eine Geldbuße in Höhe von 150,00 € wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. (AG München, Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17) Dieses Urteil ist im Moment noch nicht rechtskräftig und man darf gespannt sein, ob dieses vor dem Hintergrund des Nürnberger Hinweises bestand haben wird.

Im Ergebnis lässt sich keine verbindliche Empfehlung aussprechen, da die Gerichte zur Zeit eine Einzelfallabwägung vornehmen. In jedem Fall unzulässig dürfte die Dauerüberwachung seiner Mitmenschen sein, also das ständige Filmen aus dem geparkten Fahrzeug und vor allem die Speicherung solcher Aufnahmen.

Winterreifen: Pflicht oder Kür?

Für die Autofahrer kommt nun langsam wieder die Zeit, in der man sich Gedanken über den Reifenwechsel macht – oder zumindest machen sollte. Aber müssen überhaupt Winterreifen verwendet werden ? Was genau sind Winterreifen und was passiert eigentlich, wenn keine Winterreifen montiert sind?

Zunächst einmal: Es gibt keine allgemeine Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass eigentlich immer mit „normalen“ Reifen gefahren werden kann. Jedoch darf das Fahrzeug dann nicht benutzen, wenn „(…) Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglatte oder Reifglätte (…)“, § 2 Abs. 3a StVO, auf der Straße herrscht. Kurz gesagt, wenn winterliche Bedingungen vorliegen, darf ein Fahrzeug nur auf der Straße gefahren werden, wenn es mit Winterreifen ausgerüstet ist.

Was genau jetzt Winterreifen sind, wurde durch den Gesetzgeber, also durch den Bundestag, mit Wirkung zum 1.Juli 2017 neu definiert. Winterreifen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind solche, „(…) durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem, die Fahreigenschaft bei Schnee gegenüber normalen Reifen (…) verbessert werden (…)“, § 36 Abs. 4 Nr. 1 StVZO. Weil dies die wenigsten von uns auf Anhieb erkennen können, sind diese Reifen mit einem speziellen Symbol versehen, ein „(…) Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) (…)“,§ 36 Abs. 4 Nr. 2 StVZO. Damit ist das das M+S-Zeichen (Mud + Snow/Matsch + Schnee) „Schnee von gestern“ und kein sicheres Symbol mehr für zugelassene Winterreifen.

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Nur noch das Piktogramm rechts ist ein sicheres Zeichen für „richtige“ Winterreifen

Wer bei winterlichen Bedingungen ohne richtige Winterreifen fährt, riskiert nach dem Bußgeldkatalog einen Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von 60,00 €, wer dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, zum Beispiel weil er auf der Straße nicht mehr weiterfahren kann, einen Punkt und 80,00 € Bußgeld und wer dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, einen Punkt und 120,00 € Bußgeld.

Neu ist, dass auch der Fahrzeughalter ein Bußgeld erhalten kann, wenn er zulässt, dass sein Fahrzeug ohne Winterreifen verwendet wird. Dazu kommt, dass bei einen Unfall die Gerichte in der Regel ein hohes Mitverschulden sehen, falls keine Winterreifen verwendet wurden.

Aber schon aus eigenem Interesse und zur eigenen Sicherheit sollte mit Winterreifen gefahren werden, um möglichst sicher unterwegs zu sein.

P.S.: Keine Sorge, falls ihr noch alte Reifen ohne Alpine-Symbol habt. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024 vorgesehen, § 36 Abs. 4a StVZO, in welcher ihr eure M+S Reifen weiterverwenden könnt. Wichtig ist nur, dass diese vor dem 31. Dezember 2017 hergestellt wurden, § 36 Abs. 4a Satz 2 StVZO. Das erfahrt ihr schnell über die DOT-Nummer an der Reifenflanke, eine vierstellige Zahl, bei welcher die ersten beiden Stellen für die Produktionswoche und die letzten beiden für das Produktionsjahr stehen.

Willkommen

Herzlich willkommen auf meinem Anwaltsblog. Ich freue mich, hier in Zukunft kurzweilige Erfahrungen aus dem Anwaltsleben sowie den einen oder anderen Rechtstipp zu teilen.

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Für die Zukunft wünsche ich viel Spaß und hoffe, dass Sie mancher Beitrag um eine Erfahrung reicher machen wird!