Das geb‘ ich zurück! Warum? Weil ich’s kann!

Wann gibt es ein 14-tägiges Rückgaberecht, wieso muss manchmal ein Gutschein ausreichen und wieso gibt es manchmal gar nichts? Noch alles klar soweit? Wenn nicht, dann gibt es hier die Antworten.

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Bei der Rücksendung trägt in der Regel der Käufer die Rücksendekosten.

Zunächst das Widerrufsrecht. Dieses gibt es nur beim sogenannten Fernabsatzgeschäft (§ 312b BGB), also in der Regel immer dann, wenn etwas nicht im Geschäft, sondern überall sonst (Haustür, Telefon, Internet, „Kaffee-Fahrten“) gekauft wird. Es soll dazu dienen, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und zu untersuchen. Als Faustregel gilt: Der Kunde soll alles mit der Ware anstellen können, was er auch zulässigerweise im Geschäft dürfte. Also bei Elektronik die Funktion prüfen, bei Textilien Sitz und Optik oder beim Sofa, ob es auch wirklich so bequem ist, wie es auf den Bildern im Internet scheint. Gefällt etwas nicht, gibt es hierfür das Verbraucher-Widerrufsrecht, geregelt in den §§ 312g, 355ff BGB.

Dies bedeutet, dass der Kunde ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen kann. Er muss lediglich ausdrücklich den Widerruf erklären. Hieran sind keine allzu großen Hürden gelegt, es reicht bereits aus ein Paket mit der Ware zurück zu senden und dem Verkäufer mitzuteilen, dass man widerrufen möchte.

Dies geht natürlich nicht ewig, in der Regel gibt es hierfür die 14-Tage Frist, welche mit Vertragsschluss beginnt, § 355 Abs. 2 BGB. Keine Regel ohne Ausnahme: §§ 355, Abs.2, Abs.3 BGB verschieben den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt, in welchem der Kunde die Ware vollständig erhalten hat, oder in welchem er über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ohne Belehrung gibt es sogar 1 Jahr und 14 Tage lang ein Widerrufsrecht.

Welche Kosten kommen beim Widerruf auf den Kunden zu? Normalerweise sind es die Kosten der Rücksendung, und diese auch nur, wenn der Händler hierüber ausdrücklich belehrt hat. Weiter könnten Kosten für Abnutzungen entstehen, wenn diese Abnutzungen nicht auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache zurückzuführen ist. Hier gilt eben wieder die Faustregel, dass eine Prüfung wie im Geschäft möglich sein soll. Dies geht so weit, dass sogar kein Wertersatz geleistet werden muss, wenn durch die Prüfung die Sache wertlos wird. So zum Beispiel das 2000€ Wasserbett, welches durch Aufbau und Befüllung beim Kunden für den Händler schlicht wertlos wird, wenn der Aufbau und die Befüllung nur „zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren“ (§ 357 Abs. 7 Nr.1 BGB) dient.  Wertersatz gibt es für den Händler immer dann, wenn die Abnutzung über diese Prüfung hinausgeht, zum Beispiel die Online bestellten Autoreifen montiert und 2.500 km gefahren werden. Dies dürfte der Kunde schließlich auch nicht beim Reifenhändler vor Ort.

Selbstverständlich ist das Widerrufsrecht auch bei einigen Waren ausgeschlossen, wie zum Beispiel bei schnell verderblichen Waren. Vor allem aber gibt es kein Widerrufsrecht beim Einkauf im Geschäft vor Ort, also beispielsweise beim Schuhladen in der Fußgängerzone. Hier kann der Kunde ja in der Regel die Ware ausgiebig prüfen und für sich entscheiden, ob ihm die Ware gefällt. Will der Käufer also schließlich wegen Nichtgefallen widerrufen, ist er auf die Kulanz des Händlers angewiesen, der dann häufig einen Wertgutschein ausstellt. Im schlimmsten Fall gibt es nichts und der Kunde muss die Ware behalten. Wenn jedoch ein Mangel vorliegt, liegt die Sache ganz anders, doch das ist Stoff für einen weitern Beitrag.